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   OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18   

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OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18 (https://dejure.org/2018,26916)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.08.2018 - 21 W 29/18 (https://dejure.org/2018,26916)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. August 2018 - 21 W 29/18 (https://dejure.org/2018,26916)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 98 AktG, § 35 Abs. 1 SEBG
    Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der SE

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der SE

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Aufsichtsrat, Zusammensetzung des Aufsichtsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 98 ; SEBG § 35 Abs. 1
    Statusverfahren; SE; Mitbestimmung

  • rechtsportal.de

    AktG § 98 ; SEBG § 35 Abs. 1
    Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine S.E.

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer aus einer AG umgewandelten SE nach rechtlich gebotenem Soll-Zustand zum Zeitpunkt der Umwandlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umwandlung einer AG in eine SE: Maßgeblichkeit des rechtlichen Sollzustands für Mitbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vorher-Nachher-Prinzip beim Formwechsel in die SE

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Mitbestimmung: SE-Gründung durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Societas Europaea

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung der Gesellschaft von einer AG in eine SE

  • drik.de (Tenor)

    Deutsche Wohnen AG: Statusfeststellungsverfahren zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Unternehmensmitbestimmung bei der Umwandlung einer AG in eine SE

  • goerg.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Europäischen Aktiengesellschaft (SE)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1874
  • ZIP 2018, 932
  • BB 2018, 2387
  • DB 2018, 2488
  • NZG 2018, 1254
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG München I, 26.06.2018 - 38 O 15760/17

    ProSiebenSat.1 Media SE: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18
    Die Statthaftigkeit des Statusverfahrens bei einer SE ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE - VO, § 17 Abs. 3 Satz 1 SEAG (vgl. LG München ZIP 2018, 1546, 1547; LG Stuttgart Beschluss vom 1. Februar 2018 - 21 O 48/17, Juris Rn. 16; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 97 Rn. 4; Behme, EWiR 2018, 333, 334).

    Von anderer Seite wird vertreten, es komme allein auf den tatsächlichen, gegebenenfalls rechtswidrigen Ist - Zustand an (vgl. LG München ZIP 2018, 1546 mit Blick auf § 21 Abs. 6 SEBG; Oetker in: Lutter/Hommelhoff/Teichmann, SE - Kommentar, 2. Aufl., § 34 Rn. 15; Hohenstatt/Dzida in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtskommentar, 7. Aufl., SEGB Rn. 48; MünchKommAktG/Jacobs, 4. Aufl., § 34 SEBG Rn. 5; differenzierend MünchKommAktG/Jacobs, 3. Aufl., § 35 SEBG "Unter diesen Umständen muss auch nach der SE - Gründung eine nachträgliche Feststellung des Mitbestimmungsstatus möglich sein"; ähnlich Gesell/Berjasevic, DB 2018, 1716, 1717).

    Soweit das Landgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung in diesem Zusammenhang auf das sich aus § 96 Abs. 4 AktG ergebende Kontinuitätsprinzip verweist (so auch LG München ZIP 2018, 1546, 1548; Oetker in: Lutter/Hommelhoff/Teichmann, SE - Kommentar, 2. Aufl., § 34 Rn. 15), ist der Hinweis zwar nicht unberechtigt, vermag letztlich jedoch nicht zu überzeugen.

    Soweit das Landgericht München demgegenüber die Auffassung vertritt, die in Erwägungsgrund Nr. 18 der SE - Richtlinie (RL 2001/86/EG) erwähnte Sicherung "erworbener" Rechte deute auf die Maßgeblichkeit des Status quo hin (vgl. LG München ZIP 2018, 1546, 1548), vermag sich der Senat diesem Wortlautverständnis nicht anzuschließen.

    Da die Sicht des historischen Gesetzgebers jedenfalls nicht eindeutig ist (vgl. dazu Grambow BB 2012, 902, 903), hat es entgegen der Auffassung der Kammer bei der Maßgeblichkeit der auf die Aktiengesellschaft anzuwendenden Bestimmungen unabhängig von deren Umsetzung in die Praxis zu verbleiben, wobei an dieser Stelle offen bleiben kann, ob zwischen der Gründung einer SE durch Umwandlung oder durch sonstige Gründungsformen etwa durch Verschmelzung zu differenzieren ist (dies vertretend Grambow BB 2012, 902) und ob im Rahmen einer Prüfung nach § 21 Abs. 6 SEBG zur Wirksamkeit einer Vereinbarung im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 1 SEBG ebenfalls auf die rechtlich gebotene oder dort auf die tatsächlich praktizierte Mitbestimmung abzustellen ist (dies vertretend LG München ZIP 2018, 1546).

  • LG Frankfurt/Main, 23.11.2017 - 5 O 63/17

    Deutsche Wohnen AG: Kein mitbestimmter Aufsichtsrat erforderlich - Statusantrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18
    Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss (veröffentlicht in ZIP 2018, 932 [BGH 06.03.2018 - II ZR 1/17] mit Besprechungen von Behme, EWiR 2018, 333 und Gesell/Berjasevic, DB 2018, 1716) zurückgewiesen.

    Die Statthaftigkeit des Statusverfahrens bei einer SE ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE - VO, § 17 Abs. 3 Satz 1 SEAG (vgl. LG München ZIP 2018, 1546, 1547; LG Stuttgart Beschluss vom 1. Februar 2018 - 21 O 48/17, Juris Rn. 16; MünchKommAktG/Habersack, 4. Aufl., § 97 Rn. 4; Behme, EWiR 2018, 333, 334).

    Die Frage der Auslegung von § 35 Abs. 1 SEBG ist in der Literatur umstritten Der einen Meinung zufolge kommt es für das hiermit verankerte Vorher - Nachher - Prinzip auf den rechtlichen Soll - Zustand und nicht auf den tatsächlichen Ist - Zustand an (vgl. Behme, EWiR 2018, 333, 334; Grambow BB 2012, 902; Ziegler/Gey BB 2009, 1750, 1756; Grobys NZA 2005, 84, 90; wohl auch Habersack in: Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestR, 2. Aufl., § 34 SEBG Rn. 13; Ege/Grzimek/Schwarzfischer DB 2011, 1205, 1206).

    Entsprechend führt die Anwendung von § 96 Abs. 4 AktG auf die SE - wie bei anderen Gesellschaftsformen auch - zur Perpetuierung des Zustands bis zum Abschluss des Statusverfahrens mit Blick auf die SE, gibt aber nicht dessen Ergebnis vor und vermag keine Zementierung des rechtswidrigen Zustands über die Dauer des Statusverfahrens hinaus und losgelöst davon zu begründen (vgl. auch Behme, EWiR 2018, 333, 334).

    Diesem Aspekt wird aber hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass auch im Fall der SE die geänderte Zusammensetzung des Aufsichtsrats erst mit Abschluss des Statusverfahrens zum Tragen kommt und bis dahin der Aufsichtsrat in seiner konkreten Zusammensetzung rechtmäßig bestehen bleibt (vgl. Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 96 Rn. 44; so auch Behme, EWiR 2018, 333, 334).

  • BayObLG, 24.03.1998 - 3Z BR 236/96

    Konzern, Konzernvermutung, Mitbestimmungsgesetz , Abhängigkeitsvermutung,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18
    ee) Sofern sich die seitens der Antragsgegnerin bestrittene Behauptung der Beschwerdeführer einer abhängigen Stellung der C-GmbH gegenüber der Antragsgegnerin im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG, der auch im Rahmen von § 5 Abs. 1 MitbestG Geltung beansprucht (vgl. Ulmer/Habersack in Ulmer/HabersackHenssler, MitbestR, 2. Aufl., § 5 Rn. 13, 27), bewahrheiten sollte, und die Antragsgegnerin die sich hieraus nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG ergebende Vermutung eines Konzerns zwischen der Antragsgegnerin und der C-GmbH nicht zu widerlegen vermag (vgl. hierzu BayObLG AG 1998, 523), hätte der streitgegenständliche Antrag Erfolg.
  • OLG Frankfurt, 25.05.2018 - 21 W 32/18

    Stada Arzneimittel AG: Beschwerde im Statusfeststellungsverfahren zurückgewiesen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18
    Allein der Umstand, dass - wie senatsbekannt - der Antragsteller entsprechende Statusverfahren bei einer Vielzahl anderer Gesellschaften initiiert hat, vermag eine Rechtsmissbräuchlichkeit seines Begehrens nicht zu begründen (vgl. Senat ZIP 2018, 1175, 1178).
  • BGH, 06.03.2018 - II ZR 1/17

    Auslegung des Beschlusses einer Publikumspersonengesellschaft nach seinem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18
    Diesen Antrag hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss (veröffentlicht in ZIP 2018, 932 [BGH 06.03.2018 - II ZR 1/17] mit Besprechungen von Behme, EWiR 2018, 333 und Gesell/Berjasevic, DB 2018, 1716) zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 29.07.2010 - 9 TaBVGa 116/10

    Aufsichtsratswahl - Statusverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.08.2018 - 21 W 29/18
    § 96 Abs. 4 AktG perpetuiert somit die gesetzlichen Grundlagen der Aufsichtsratszusammensetzung bis zum Abschluss des in § 97 AktG oder des in §§ 98 f AktG geregelten Verfahrens (vgl. LAG Hessen, Der Konzern 2011, 72, 75; Hüffer/Koch, 12. Aufl., § 97 Rn 28).
  • BGH, 23.07.2019 - II ZB 20/18

    Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE im Statusverfahren bei Anwendbarkeit

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass es für das Mitbestimmungsstatut der SE auf die in der Gründungsgesellschaft tatsächlich praktizierte Mitbestimmung, mithin den "Ist-Zustand", ankomme (LG München I, ZIP 2018, 1546, 1548; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 3-05 O 81/17, juris Rn. 17 f.; Oetker in Lutter/Hommelhoff/Teichmann, SE-Kommentar, 2. Aufl., § 34 SEBG Rn. 15; MünchKommAktG/Jacobs, 4. Aufl., § 34 SEBG Rn. 5 und § 35 SEBG Rn. 2; Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen, SE-Recht, 2. Aufl., § 34 SEBG Rn. 6 und § 35 SEBG Rn. 2; Habersack, AG 2018, 823, 828 f.; Seibt, ZIP 2010, 1057, 1064; Mückl, BB 2018, 2868 ff.; Schapers, EWiR 2018, 615 f.).
  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18

    Sixt SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache

    Die Frage nach der grundsätzlichen Anknüpfung an den "Ist-" bzw. "Soll-Zustand" werde hiermit jedoch nicht beantwortet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32, 33; sowie Vorinstanz OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.08.2018 - 21 W 29/18, BeckRS 2018, 21944 Rn. 22, so auch Rombey/Vogt, SE-Aufsichtsorgan, NZG 2019 1412, 1414).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2021 - 21 W 134/20

    Deutsche Wohnen SE: Beschwerden im aktienrechtlichen Statusverfahren

    Auf die Beschwerden hat der Senat mit Beschluss vom 27. August 2018 (veröffentlicht in ZIP 2018, 1874) die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen sowie die Rechtsbeschwerde zugelassen.
  • LG Frankfurt/Main, 13.08.2020 - 5 O 63/17

    Deutsche Wohnen SE: Kein mitbestimmter Aufsichtsrat erforderlich

    Die Gerichtskosten dieses Verfahrens einschließlich der des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu Az. 21 W 29/18 hat die Antragsgegnerin zu tragen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Hiergegen haben der Antragsteller und die weitere Beteiligte durch Beitritt zum Verfahren Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Az. 21 W 29/18 eingelegt.

    Über den Antrag war nach Aufhebung der den Antrag bereits zurückweisenden Entscheidung durch Kammerbeschluss vom 23.11.2017 durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27.8.2018 im Beschwerdeverfahren zum Az. 21 W 29/18 und Zurückverweisung an das Landgericht erneut zu entscheiden.

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 280/18

    ProSiebensat.1 Media SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren

    Die Frage nach der grundsätzlichen Anknüpfung an den "Ist-" bzw. "Soll-Zustand" werde hiermit jedoch nicht beantwortet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32, 33; sowie Vorinstanz OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.08.2018 - 21 W 29/18, BeckRS 2018, 21944 Rn. 22, so auch Rombey/Vogt, SE-Aufsichtsorgan, NZG 2019 1412, 1414).
  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 279/18

    Cancom SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache

    Die Frage nach der grundsätzlichen Anknüpfung an den "Ist-" bzw. "Soll-Zustand" werde hiermit jedoch nicht beantwortet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32, 33; sowie Vorinstanz OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.08.2018 - 21 W 29/18, BeckRS 2018, 21944 Rn. 22, so auch Rombey/Vogt, SE-Aufsichtsorgan, NZG 2019 1412, 1414).
  • BayObLG, 14.09.2021 - 102 ZBR 68/21

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine Societas Europaea (SE)

    Dann muss aber daraus geschlossen werden, dass das Statusverfahren statthaft ist, weil andernfalls die Antragsberechtigung des Betriebsrats der SE keinen Sinn machen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, II ZB 20/18, NJW-RR 2019, 1254 Rn. 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. August 2018, 21 W 29/18, juris Rn. 15; LG Berlin, Beschluss vom 1. April 2019, 102 O 120/17 AktG, juris Rn. 32; LG München I, Beschluss vom 16. Juni 2018, 38 O 15760/17, ZIP 2018, 1546 [juris Rn. 12]; LG Frankfurt, Beschluss vom 23. November 2017, 05 O 63/17, ZIP 2018, 932 [juris Rn. 10]; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 8. Februar 2010, 1 HKO 8471/09, ZIP 2010, 372 [juris Rn. 10]; Habersack in Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 34 SEBG Rn. 30; Hohenstatt/Müller-Bonanni in Habersack/Drinhausen, SE-Recht, 2. Aufl. 2016, § 18 SEBG Rn. 20 und § 36 SEBG Rn. 16; Behme, EWiR 2018, 333, auch auf Art. 10 SE-VO abstellend).
  • LG Berlin, 01.04.2019 - 102 O 120/17

    Arbeitnehmermitbestimmung in einer Europäischen Gesellschaft: Örtliche und

    Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, es komme auf den rechtlich gebotenen, also den Soll-Zustand an, weil der Zweck der Auffangregelungen in Übereinstimmung mit dem Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Status der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Rechte der Arbeitnehmer vom 8.10.2001 dies gebiete; Arbeitnehmer seien im Falle der SE-Gründung durch Umwandlung besonders schutzbedürftig (so vor allem Grambow BB 2012, 902 ff.; Behme EWiR 2018, 333, 334, zuletzt auch OLG Frankfurt, NZG 2018, 1254, 1255).
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